Harro Harring Gesellschaft
 

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§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
  1. Die Harro-Harring-Gesellschaft ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Husum/Nordfriesland.

  2. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die mit Harro Harring und seiner Zeit verknüpfte Forschung zu fördern, die Kenntnis von seinem Werk und Wirken zu verbreiten und damit einen Beitrag zur Entwicklung Nordfrieslands zu leisten. Die Gesellschaft verpflichtet sich in all ihrer Arbeit zu partei- und nationalpolitischer Neutralität.

  3. Dem Zweck der Gesellschaft dienen insbesondere:
    - der Auf- und Ausbau einer Spezialbibliothek
    - die Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Symposien,
    - die Herausgabe von Harring-Werken,
    - die Veröffentlichung von Beiträgen über Harro Harring und seine Zeit.
§ 2 Gemeinnützigkeit
  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Ihr Wirken ist nicht auf die Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn gerichtet.

  2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand erhält Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft, die über eine Kostenerstattung hinausgehen.

  3. Die Mitarbeit in der Gesellschaft ist ehrenamtlich. Die Gesellschaft kann Arbeiten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck dienen, angemessen vergüten.

§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person werden; daneben können auch juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen die Mitgliedschaft erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.

  2. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt. Der Austritt kann jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

  3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich in einer Summe zu entrichten.

§ 4 Ehrenmitglieder und –präsidenten/innen

  1. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich in der Harring-Forschung oder in der Verbreitung der Kenntnis von Werk und Wirken Harro Harrings besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder –präsidenten/innen ernennen.

  2. Die Ehrenmitglieder und –präsidenten/innen sind zur Teilnahme an allen Sitzungen der Organe sowie der Veranstaltungen berechtigt; sie sind von der Entrichtung jedweder Beiträge befreit.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium mindestens einmal im Jahr unter Beachtung einer vierzehntägigen Frist schriftlich einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen kann das Präsidium nach eigenem Ermessen anberaumen; es hat einzuladen, wenn mindestens 10 Mitglieder es beantragen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Ihr obliegen insbesondere die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Präsidiums, seine Wahl und die Bestellung zweier Kassenprüfer sowie die Wahrnehmung der in anderen Bestimmungen der Satzung aufgeführten Rechte der Mitgliederversammlung.

§ 6 Präsidium, Vertretung nach außen
  1. Das Präsidium besteht aus: dem Präsidenten/der Präsidentin
    1. Sekretär/in, 2. Sekretär/in
    Schatzmeister/in
    Mindestens zwei Beisitzern/zwei Beisitzerinnen.
    Er wird auf drei Jahre gewählt.

  2. Den Mitgliedern des Präsidiums obliegen im einzelnen folgende Aufgaben: der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Der/dem 1. Sekretär/in unterstehen Geschäftsstelle und Bibliothek, er/sie wird dabei vom/von der 2. Sekretär/in unterstützt und bei Verhinderung vertreten. Der/die Schatzmeisterin führt die Finanzen und das Mitgliederverzeichnis.

  3. Dem Präsidium insgesamt obliegt die Koordination der wissenschaftlichen und sonstigen Arbeit der Gesellschaft. Das Präsidium gibt die Schriften der Gesellschaft heraus und zeichnet für ihre Veranstaltungen verantwortlich.

§ 7 Beirat

  1. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung einen Beirat einsetzen. Seine Mitglieder werden auf sechs Jahre berufen.

  2. Aufgabe der Mitglieder des Beirates ist es, die Arbeit der Gesellschaft zu fördern, dem Präsidium Anregung zu geben und es zu beraten.

§ Nordfriesland-Klausel

    Geschäftsstelle und Bibliothek der Gesellschaft haben ihren Standort in Nordfriesland. Das Vermögen und etwaige Besitztümer der Gesellschaft sind in Nordfriesland anzulegen bzw. zu verwahren. Bei wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft sind nordfriesische Unternehmungen besonders zu berücksichtigen.

§ 9 Satzungsänderungen

    Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden. Ein Änderungsantrag muss vom Präsidium oder mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden und in einer schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung zuvor im Wortlaut bekannt gegeben werden.

§ 10 Auflösung

  1. Die Gesellschaft kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn der Auflösungsantrag, der vom Präsidium oder mindestens 10 Mitgliedern gestellt sein muss, in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Begründung zuvor bekannt gemacht worden ist.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine andere, private, national- und parteipolitisch neutrale Einrichtung in Nordfriesland, vorzugsweise den Verein Nordfriesisches Institut e.V., Bredstedt/Nordfriesland, die/der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft verwenden muss.

Eingetragen beim Amtsgericht Husum
Vereinsregister – 8VR 324