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Satzung
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§ 1 Name, Sitz
und Zweck der Gesellschaft
Die Harro-Harring-Gesellschaft
ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Husum/Nordfriesland.
Die Gesellschaft verfolgt
den Zweck, die mit Harro Harring und seiner Zeit verknüpfte
Forschung zu fördern, die Kenntnis von seinem Werk und Wirken
zu verbreiten und damit einen Beitrag zur Entwicklung Nordfrieslands
zu leisten. Die Gesellschaft verpflichtet sich in all ihrer Arbeit
zu partei- und nationalpolitischer Neutralität.
Dem Zweck der Gesellschaft
dienen insbesondere:
- der Auf- und Ausbau einer Spezialbibliothek
- die Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Symposien,
- die Herausgabe von Harring-Werken,
- die Veröffentlichung von Beiträgen über Harro Harring
und seine Zeit.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Ihr Wirken ist nicht
auf die Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn gerichtet.
Die Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Niemand erhält Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft,
die über eine Kostenerstattung hinausgehen.
Die Mitarbeit in der Gesellschaft
ist ehrenamtlich. Die Gesellschaft kann Arbeiten, die ihrem satzungsmäßigen
Zweck dienen, angemessen vergüten.
§ 3 Mitgliedschaft,
Mitgliedsbeitrag
Mitglied der Gesellschaft
kann jede natürliche Person werden; daneben können auch
juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen
die Mitgliedschaft erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Präsidium.
Die Mitgliedschaft endet
außer durch Tod durch Austritt. Der Austritt kann jedoch nur
zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer einmonatigen
Kündigungsfrist erfolgen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich
in einer Summe zu entrichten.
§ 4 Ehrenmitglieder
und –präsidenten/innen
Die Mitgliederversammlung
kann Persönlichkeiten, die sich in der Harring-Forschung oder
in der Verbreitung der Kenntnis von Werk und Wirken Harro Harrings
besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder –präsidenten/innen
ernennen.
Die Ehrenmitglieder und
–präsidenten/innen sind zur Teilnahme an allen Sitzungen
der Organe sowie der Veranstaltungen berechtigt; sie sind von der
Entrichtung jedweder Beiträge befreit.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
wird vom Präsidium mindestens einmal im Jahr unter Beachtung
einer vierzehntägigen Frist schriftlich einberufen. Weitere
Mitgliederversammlungen kann das Präsidium nach eigenem Ermessen
anberaumen; es hat einzuladen, wenn mindestens 10 Mitglieder es
beantragen.
Die Mitgliederversammlung
beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten der
Gesellschaft. Ihr obliegen insbesondere die Genehmigung der Jahresrechnung,
die Entlastung des Präsidiums, seine Wahl und die Bestellung
zweier Kassenprüfer sowie die Wahrnehmung der in anderen Bestimmungen
der Satzung aufgeführten Rechte der Mitgliederversammlung.
§ 6 Präsidium,
Vertretung nach außen
Das Präsidium besteht
aus: dem Präsidenten/der Präsidentin
1. Sekretär/in, 2. Sekretär/in
Schatzmeister/in
Mindestens zwei Beisitzern/zwei Beisitzerinnen.
Er wird auf drei Jahre gewählt.
Den Mitgliedern des Präsidiums
obliegen im einzelnen folgende Aufgaben: der Präsident vertritt
die Gesellschaft nach außen. Der/dem 1. Sekretär/in unterstehen
Geschäftsstelle und Bibliothek, er/sie wird dabei vom/von der
2. Sekretär/in unterstützt und bei Verhinderung vertreten.
Der/die Schatzmeisterin führt die Finanzen und das Mitgliederverzeichnis.
Dem Präsidium insgesamt
obliegt die Koordination der wissenschaftlichen und sonstigen Arbeit
der Gesellschaft. Das Präsidium gibt die Schriften der Gesellschaft
heraus und zeichnet für ihre Veranstaltungen verantwortlich.
§ 7 Beirat
Auf Vorschlag des Präsidiums
kann die Mitgliederversammlung einen Beirat einsetzen. Seine Mitglieder
werden auf sechs Jahre berufen.
Aufgabe der Mitglieder
des Beirates ist es, die Arbeit der Gesellschaft zu fördern,
dem Präsidium Anregung zu geben und es zu beraten.
§ Nordfriesland-Klausel
Geschäftsstelle
und Bibliothek der Gesellschaft haben ihren Standort in Nordfriesland.
Das Vermögen und etwaige Besitztümer der Gesellschaft
sind in Nordfriesland anzulegen bzw. zu verwahren. Bei wirtschaftlichen
Aktivitäten der Gesellschaft sind nordfriesische Unternehmungen
besonders zu berücksichtigen.
§ 9 Satzungsänderungen
Die Satzung kann von
der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder geändert werden. Ein Änderungsantrag
muss vom Präsidium oder mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden
und in einer schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung zuvor
im Wortlaut bekannt gegeben werden.
§ 10 Auflösung
Die Gesellschaft kann
von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn der Auflösungsantrag,
der vom Präsidium oder mindestens 10 Mitgliedern gestellt sein
muss, in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung unter
Angabe der Begründung zuvor bekannt gemacht worden ist.
Bei Auflösung oder
Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine andere, private,
national- und parteipolitisch neutrale Einrichtung in Nordfriesland,
vorzugsweise den Verein Nordfriesisches Institut e.V., Bredstedt/Nordfriesland,
die/der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Zielsetzung
der Gesellschaft verwenden muss.
Eingetragen
beim Amtsgericht Husum
Vereinsregister – 8VR 324
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